Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen und Rechtliches
Verantwortlicher
Christoph Giebeler
Oranienstraße 9
52066 Aachen
Deutschland
E-Mailadresse: post@christophgiebeler.de
Geschäftsführer: Christoph Giebeler
Impressum: Link
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftragnehmer – Christoph Giebeler – und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingung des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Designer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Mitwirkung des Auftraggebers
1.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer alle Produkte und Unterlagen, die für die Durchführung des Auftrages gemäß der Konzeption nötig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc.
1.2 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Produkte und Unterlagen berechtigt ist und dass diese frei von rechten Dritter sind, sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
1.3 Der Auftraggeber übergibt die Unterlagen in der Form, die mit dem Auftragnehmer abgesprochen ist. Fehlen konkrete Absprachen, stellt der Auftraggeber die Unterlagen sowohl elektronisch in einem üblichen Speicherformat zur Verfügung.
1.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer den Zugang zu Räumlichkeiten, die für die Durchführung des Auftrages gemäß der Konzeption nötig sind, zu gewähren.
1.5 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht des Auftragnehmers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
2. Vergütung, Fremdleistungen, Künstlersozialkasse
2.1 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Auftragnehmer nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten mehr als 15% zu erwarten sind.
2.2 Die Vergütungen sind Nettobeträge in EURO, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
2.3 Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Künstlersozialabgabe, zu zahlen an die Künstlersozialkasse, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.4 Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, kann der Auftragnehmer für Mehrleistungen, die aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder durch unvorhergesehene und nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände notwendig werden, eine zusätzliche Vergütung beanspruchen. Diese Vergütung ist nach den aufgewendeten Stunden zu berechnen.
2.5 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.6 Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer die in Rechnung gestellte Vergütung. Jede Rechnung ist 14 (vierzehn) Tage nach Erhalt ohne Abzug fällig. Der Auftragnehmer behält sich vor, Verzugszinsen in Höhe von 9% (neun Prozent) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, wenn der Zahlungszeitpunkt überschritten wird. Rechnungen können nach Ablauf von 2 (zwei) Wochen nach Zugang beim Auftraggeber nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung muss schriftlich erfolgen.
2.7 Jede erneute Nutzung der Entwürfe, Reinzeichnung, Fotografien und Videos bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglichen vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung des Auftragnehmers erfolgt, außer der für die betreffenden Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% dieser Vergütung zu zahlen.
2.8 Auslagen, die zur Erfüllung des Auftrags notwendig sind werden vom Auftraggeber nach Vorlage der Rechnungen durch den Auftragnehmer ersetzt.
2.9 Der Auftragnehmer erstellt eine Liste der zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen – inklusive der dafür anfallenden Kosten – und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Leistung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer hierzu Vollmacht zu erteilen.
2.10 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, sind dem Auftragnehmer die damit verbundenen Kosten vom Auftraggeber zu erstatten.
3. Urheberrecht und Nutzungsrechte
3.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
3.2 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Eine Nutzung produzierter Bilder und Videos ist grundsätzlich nur in Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorisierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichungen in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
3.3 Bei einem Verstoß gegen Punkt 7.2 hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zusätzlich zu der für die Dienstleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% dieser Vergütung zu zahlen.
3.4 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber, die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der in Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Auftragnehmer in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt seine Bilder, Videos, Grafiken, Entwürfe und Vervielfältigung davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
3.5 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
3.6 Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten über.
3.7 Der Auftragnehmer ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentlichen Zugänglichmachung der Entwürfe, Reihenzeichnung, Fotos und Videos als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer für jeden aufgetretenen Fall zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
3.8 Der Auftragnehmer wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlungen nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
3.9 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten des Auftragnehmers formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
4. Sonderbestimmungen Nutzungsrechte (Webdesign)
4.1 Der Auftragnehmer räumt im Auftraggeber das räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) ein.
4.2 Andere Nutzungen, insbesondere der die Vervielfältigung oder Verbreitung der Webseite oder von Teilen daraus (mit Ausnahme der von Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Werke) in gedruckter Form oder auf anderen Webseiten, die nicht vom Auftragnehmer gestaltet wurden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und sind zusätzlich zu vergüten.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Urheberbezeichnung auf der Website anzubringen. Er hat das Recht auf seine Mitwirkung an der Erstellung der Webseite hinzuweisen, insbesondere auch durch einen Hinweis mit einem Link zu seiner eigenen Website.
4.4 Änderungen und Bearbeitungen der Inhalte der Website, insbesondere Aktualisierungen von Texten, Bildern, Grafiken und Tabellen sowie technische Veränderungen dürfen vom Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen werden. Die Änderung und Bearbeitung der grafischen Gestaltung der Website bedarf dagegen der Zustimmung des Auftragnehmers.
4.5 Das Nutzungsrecht geht auf den Auftraggeber erst mit der vollständigen Zahlung der Vergütung über.
5. Digitale Bildverarbeitung
5.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträger ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
5.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts Digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
5.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Auftragnehmers mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger ,bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Auftragnehmer jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
6. Haftung, Gewährleistung, Schadensersatz
6.1 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
6.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
6.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber vorgegebenen Sachaussagen über seine Produkte, seine Leistungen oder sein Unternehmen.
6.4 Mit der Abnahme des Werkes und mit der Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen oder einer Website übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung des Auftragnehmers insoweit entfällt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
6.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtlichen Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent-, oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
6.6 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen beziehungsweise Objekte für die Aufnahmearbeiten, auswählen und zur Verfügung stellen kann.
6.7 In keinem Fall haftet der Auftragnehmer für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche
Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist der verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm bei der Durchführung des Auftrags bekanntwerden.
6.8 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.9 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1000,00 € für jedes Original und von 200,00 € für jedes Duplikat zu verlangen. Sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensanspruchs bleibt im Foto Auftragnehmer vorbehalten.
6.10 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Auftragnehmers (7.7) oder wird der Name des Auftragnehmers mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (9.3), hat der Auftraggeber einen Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200€ pro Bild und Einzelfall. Dem Auftragnehmer bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
6.11 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Auftragnehmer zu Rügen. Ein offensichtlicher Mangel muss innerhalb von 2 Wochen ab Beginn der Ablieferung gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er ohne nähere Prüfung einem Laien erkennbar ist. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung des Auftragnehmers in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, einschließlich der Kosten, die dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung entstehen.
6.12 Der Auftragnehmer haftet für die Zulässigkeit und Rechtsbeständigkeit der Domain einer von ihm erstellten Website nur, wenn er sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat und die Beschaffung und Anmeldung der Domain wesentlicher Vertragsinhalt ist.
6.13 Der Auftragnehmer erstellt die Website so, dass sie nach dem gegenwärtigen Stand der Technik auf den üblichen Browsern zügig und vollständig aufgebaut wird. Er haftet nicht dafür, dass die Webseite auch bei technischen Veränderungen, die nicht von ihm vorgenommen wurden, einwandfrei aufgebaut wird. Bei Änderungen und Anpassungen an neue Standards haftet er nicht dafür, dass die Website auch auf älteren Browser einwandfrei funktioniert. Insbesondere haftet er nicht für Schäden, die Kunden des Auftraggebers in Folge veralteter Technik geltend machen könnten.
6.14 Die Prüfung der datenschutzrechtlichen Konformität einer vom Auftragnehmer erstellten Website erfolgt durch den Auftraggeber. Für eventuelle Verstöße übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
7. Herausgabe und Archivierung von Daten
7.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben, soweit dies nicht für die Ausübung des eingeräumten Nutzungsrechts oder zur Aktualisierung und Bearbeitung von Inhalten einer Website zwingend erforderlich ist. Wünscht der Auftraggeber darüber hinaus, dass der Auftragnehmer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
7.2 Das Datenformat und die Art der Datenträger bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Auftragnehmer ein geeignetes Datenformat und ein geeigneten Datenträger wählen.
7.3 Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Auftragnehmers verändert oder weitergegeben werden.
7.4 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
7.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler an Datenträger, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
7.6 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8. Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1 Soll der Auftragnehmer die Produktionsüberwachung durchführen, schließen er und der Auftraggeber darüber und die entsprechende Vergütung eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt der Auftragnehmer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
8.2 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 5 einwandfreie Muster unentgeltlich.
9. Gestaltungsfreiheit
9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für den Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
10. Anforderung von Archivbildern
10.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Auftragnehmers anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat zu löschen.
10.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Auftragnehmers.
10.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zur Layoutzwecken ebenso die Präsentation bei Kunden stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Auftragnehmer – vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs – zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.
10.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Auftragnehmer einer Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 35€ beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.